Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32, erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Eingaben nach Paragraph 30,, Beschwerden nach Paragraph 31,, Klagen nach Paragraph 32, sowie Schadenersatzansprüche nach Paragraph 33, können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß Paragraph 3, im Inland anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Ist ein von der Datenschutzkommission zu prüfender Sachverhalt gemäß Paragraph 3, nach der Rechtsordnung eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu beurteilen, so kann die Datenschutzkommission die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.
  4. Absatz 4,Die Datenschutzkommission hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113718