Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Anrufung der Gerichte

Paragraph 32,

  1. Absatz einsAnsprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  2. Absatz 2Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz widerstreitenden Zustandes.
  3. Absatz 3Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks.
  4. Absatz 4Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.
  5. Absatz 5Die Datenschutzkommission hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (Paragraph 228, ZPO) bei dem gemäß Absatz 4, zweiter Satz zuständigen Gericht zu erheben.
  6. Absatz 6Die Datenschutzkommission hat, wenn ein Einschreiter (Paragraph 30, Absatz eins,) es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen einer größeren Zahl von natürlichen Personen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Einschreiters als Nebenintervenient (Paragraphen 17, ff ZPO) beizutreten.
  7. Absatz 7Anlässlich einer zulässigen Klage nach Absatz eins,, die sich auf eine nach Ansicht des Gerichts meldepflichtige Datenanwendung bezieht, kann das Gericht die Datenschutzkommission um Überprüfung nach den Paragraphen 22 und 22a ersuchen. Die Datenschutzkommission hat das Gericht vom Ergebnis der Überprüfung zu verständigen. Dieses ist sodann vom Gericht auch den Parteien bekannt zu geben, sofern das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113717