Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

zu Absatz 3 und 6 :

Bis 31.8.2012 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, anzuwenden vergleiche Paragraph 61, Absatz 8,).

zu Absatz 2 a und 6 a, :

Diese Bestimmungen sind bis 31.8.2012 nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 61, Absatz 8,).

Text

6. Abschnitt
Rechtsschutz

Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission wenden.
  2. Absatz 2,Die Datenschutzkommission kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im Absatz eins, genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.
  3. Absatz 2 a,Sofern sich eine zulässige Eingabe nach Absatz eins, oder ein begründeter Verdacht nach Absatz 2, auf eine meldepflichtige Datenanwendung (Datei) bezieht, kann die Datenschutzkommission die Erfüllung der Meldepflicht überprüfen und erforderlichenfalls nach den Paragraphen 22 und 22 a vorgehen.
  4. Absatz 3,Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß Paragraph 18, Absatz 2, unterliegen, dürfen auch ohne Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden. Dies gilt auch für jene Bereiche der Vollziehung, in welchen ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs die grundsätzliche Anwendbarkeit der Paragraphen 26, Absatz 5 und 27 Absatz 5, in Anspruch nimmt.
  5. Absatz 4,Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzkommission nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Auftraggebers (Dienstleisters) berechtigt, Räume, in welchen Datenanwendungen vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen. Der Auftraggeber (Dienstleister) hat die für die Einschau notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Auftraggebers (Dienstleisters) und Dritter auszuüben.
  6. Absatz 5,Informationen, die der Datenschutzkommission oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Dazu zählt auch die Verwendung für Zwecke der gerichtlichen Rechtsverfolgung durch den Einschreiter oder die Datenschutzkommission nach Paragraph 32, Im Übrigen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 51, oder 52 dieses Bundesgesetzes, einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 118 a, 119, 119 a, 126 a bis 126 c, 148 a oder Paragraph 278 a, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch Ersuchen nach Paragraph 76, der Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zu entsprechen ist.
  7. Absatz 6,Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzkommission, sofern nicht Maßnahmen nach den Paragraphen 22 und 22 a oder nach Absatz 6 a, zu treffen sind, Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzkommission je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Strafanzeige nach Paragraphen 51, oder 52 erstatten, oder
    2. Ziffer 2
      bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs Klage vor dem zuständigen Gericht gemäß Paragraph 32, Absatz 5, erheben, oder
    3. Ziffer 3
      bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft sind, das zuständige oberste Organ befassen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu tragen, dass der Empfehlung der Datenschutzkommission entsprochen wird, oder der Datenschutzkommission mitzuteilen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der Datenschutzkommission der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die Amtsverschwiegenheit entgegensteht.
  8. Absatz 6 a,Liegt durch den Betrieb einer Datenanwendung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzkommission die Weiterführung der Datenanwendung mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Wird einer Untersagung nicht sogleich Folge geleistet, ist Strafanzeige nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, zu erstatten. Nach Rechtskraft einer Untersagung nach diesem Absatz ist ein Berichtigungsverfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 2, formlos einzustellen. Die Datenanwendung ist im Umfang der Untersagung aus dem Register zu streichen.
  9. Absatz 7,Der Einschreiter ist darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113715