Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Bis 31.8.2012 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, anzuwenden vergleiche Paragraph 61, Absatz 8,).

Text

Prüfungs- und Verbesserungsverfahren

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Meldungen von Datenanwendungen, die nach Angabe des Auftraggebers nicht einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllen, sind nur automationsunterstützt auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Ist demnach die Meldung nicht fehlerhaft, so ist sie sofort zu registrieren.
  2. Absatz 2,Wird bei der automationsunterstützten Prüfung ein Fehler der Meldung festgestellt, so ist dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass die Meldung als nicht eingebracht gilt, wenn keine Verbesserung erfolgt oder er auf der Einbringung der unverbesserten Meldung besteht. Im letztgenannten Fall kann der Einbringer die Meldung schriftlich unter Anschluss der ausgedruckten Fehlermeldung der Datenschutzkommission übermitteln, welche die Meldung auf Mangelhaftigkeit im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, zu prüfen hat.
  3. Absatz 3,Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweise nicht im Wege der Internetanwendung (Paragraph 17, Absatz eins a,) eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, zu prüfen.
  4. Absatz 4,Ergibt die Prüfung nach Paragraph 19, Absatz 4, eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung nach Absatz 5, hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, ist die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen. In die Mitteilung sind aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Punkte, in denen der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt wurde und
    2. Ziffer 2
      der Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Datenschutzkommission ein Antrag gestellt werden kann, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.
    Nach Absendung der Mitteilung erstattete Verbesserungen sind nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Prüfungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113709