Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt römisch eins. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz einsFür Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, eingereicht werden, sind die Paragraphen 3,, 10 Ziffer eins,, Paragraphen 11,, 12 Ziffer eins,, Paragraphen 13,, 14, 15, 22, 23 und 27 Absatz 3, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Für Jahresgebühren für Patente und Gebrauchsmuster sowie für Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, liegt, sind die Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4 und 5 und Paragraph 35, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3Gebührenstundungen, die für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, bewilligt wurden, gelten vorbehaltlich Absatz 4 bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr. Die Stundungen umfassen auch die Veröffentlichungsgebühren.
  4. Absatz 4Jahresgebühren bis zum fünften Jahr der Laufzeit, die gemäß Absatz 3, gestundet wurden, gelten als erlassen. Für Gebühren, deren Zahlungsfrist gemäß Paragraph 7, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, geltenden Fassung nach dem fünften Jahr der Laufzeit endet, bleibt die Zahlungsfrist unverändert.

    Anmerkung, Absatz 5, Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.)

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40113654