Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2023

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für europäische Patente sind für die an das im Artikel 86, Absatz 2, EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der gemäß Absatz eins, an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach Paragraph 6, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass für das sechste bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das sechste bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.
  3. Absatz 3,Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
  4. Absatz 4,Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.
  5. Absatz 5,Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40113641