Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt römisch eins. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.

Text

Jahresgebühren

Paragraph 6,

  1. Absatz einsFür jedes Patent sind für das sechste und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre zu zahlen.
  2. Absatz 2Die Jahresgebühr beträgt
    1. für
      das sechste Jahr
      100 Euro,
       
    2. für
      das siebente Jahr
      200 Euro,
       
    3. für
      das achte Jahr
      300 Euro,
       
    4. für
      das neunte Jahr
      400 Euro,
       
    5. für
      das zehnte Jahr
      500 Euro,
       
    6. für
      das elfte Jahr
      600 Euro,
       
    7. für
      das zwölfte Jahr
      700 Euro,
       
    8. für
      das dreizehnte Jahr
      800 Euro,
       
    9. für
      das vierzehnte Jahr
      900 Euro,
       
    10. für
      das fünfzehnte Jahr
      1 000 Euro,
       
    11. für
      das sechzehnte Jahr
      1 100 Euro,
       
    12. für
      das siebzehnte Jahr
      1 200 Euro,
       
    13. für
      das achtzehnte Jahr
      1 300 Euro,
       
    14. für
      das neunzehnte Jahr
      1 500 Euro,
       
    15. für
      das zwanzigste Jahr
      1 700 Euro.
       
  3. Absatz 3Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden, ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen und beträgt 370 Euro.
  4. Absatz 4Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40113638