Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

3. Löschung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Marke ist zu löschen
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des Inhabers;
    2. Ziffer 2
      wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (Paragraph 19,);
    3. Ziffer 3
      wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Ziffer eins und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
    4. Ziffer 4
      auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;
    5. Ziffer 5
      auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.
  2. Absatz 2,Die Löschung ist im Markenregister (Paragraph 17,) einzutragen und zu veröffentlichen.