Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Text

Tätigkeitsbereich

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 und
    2. Ziffer 2
      Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Absatz 4

einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.

  1. Absatz 2,Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  2. Absatz 3,Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
    3. Ziffer 3
      Körperpflege und Ernährung,
    4. Ziffer 4
      Krankenbeobachtung,
    5. Ziffer 5
      prophylaktische Pflegemaßnahmen,
    6. Ziffer 6
      Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
    7. Ziffer 7
      Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
  3. Absatz 4,Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Anlegen von Bandagen und Verbänden,
    3. Ziffer 3
      Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
    4. Ziffer 4
      Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und
    6. Ziffer 6
      einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
    Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  4. Absatz 5,Im Einzelfall kann die Aufsicht gemäß Absatz 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern
    1. Ziffer eins
      der Gesundheitszustand des jeweiligen pflegebedürftigen Menschen dies zulässt,
    2. Ziffer 2
      die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,
    3. Ziffer 3
      die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und
    4. Ziffer 4
      die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.