Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a,

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Text

Lebensrettende Sofortmaßnahmen

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsDie Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  2. Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von Sauerstoff.