Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
  2. Absatz 2,Der in Artikel 111, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
  3. Absatz 3,Artikel 64, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Kalbinnen, die nach Paragraph 12, als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113484