Direktzahlungs-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,
römisch fünf
Paragraph 11
01.01.2010
31.12.2014
55 Wirtschaftslenkung
Während der Vegetationsperiode kann eine landwirtschaftliche Fläche für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch die Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird, insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung darf längstens 14 Tage dauern und ist auf einem von der AMA aufzulegenden Formblatt vorab zu melden.
12.09.2018
20006620
NOR40113482