Kurztitel

Direktzahlungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuständigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
  2. Absatz 2,Die Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
  3. Absatz 3,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113473