Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

23.12.2009

Außerkrafttretensdatum

28.09.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

4. Abschnitt

Fach- und Fremdensprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Gewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen.
  2. Absatz 2,Eine Person ist jedenfalls dann fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich bestandene Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
    2. Ziffer 2
      den erfolgreichen Abschluß einer höheren Schule oder
    3. Ziffer 3
      den erfolgreichen Abschluß einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder
    4. Ziffer 4
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994) sowie

    für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10008014

Dokumentnummer

NOR40113468