Absatz eins,Gewerbetreibende, die Beförderungen im Luftverkehr vermitteln bzw. im Falle einer Pauschalreise der Veranstalter oder Vermittler, sind verpflichtet, den Fluggast nach Möglichkeit schriftlich bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens im Sinne des Artikel 11, der Verordnung 2111/2005/EG zu informieren.