Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

2. Abschnitt
Soziale Bedürftigkeit

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Einkommen,
    2. Ziffer 2
      Familienstand und
    3. Ziffer 3
      Familiengröße
    des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
  2. Absatz 2,Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
  3. Absatz 3,Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40113349