Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung.

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Der Versicherte hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für sich und seine Angehörigen (Paragraph 123,), wenn der Versicherungsfall
    1. Litera a
      während der Versicherung oder
    2. Litera b
      vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag
    eingetreten ist (Paragraph 120,). Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in allen diesen Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiterzugewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2,Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Absatz eins, Litera b, bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      an Personen, die Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Mutterschaft haben, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Absatz 3, entstanden ist, und zwar
      1. Litera a
        während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,
      2. Litera b
        während des Anspruches auf Kranken- oder Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,
      3. Litera c
        während der Gewährung der Anstaltspflege oder der Unterbringung in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers oder
      4. Litera d
        während des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß Paragraph 131, oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, gegenüber einem Versicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die Frist von sechs Wochen verlängert sich
      1. Litera a
        um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 – ausgenommen um Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 5, – bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes bzw. eines Auslandsdienstes gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes;
      2. Litera b
        um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß den Paragraphen 10, 11, bzw. 25 Absatz 2, AlVG über die Frist von sechs Wochen hinausgeht;
    3. Ziffer 3
      an Personen, die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera g, AlVG oder gemäß Paragraph 21 a, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben;
    4. Ziffer 4
      an Personen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, KGG oder gemäß Paragraph 2, Absatz 3, KGG keinen Anspruch auf Karenzgeld oder gemäß Paragraph 79, Absatz 39, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, KGG keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben.
  3. Absatz 3,Über die Bestimmungen des Absatz 2, hinaus sind die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in den Zeitraum des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung, die mindestens 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben muß, fällt; fallen in diesen Zeitraum auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Zeiten eines Leistungsbezuges aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, so gelten solche Zeiten bei der Anwendung dieser Bestimmung als Zeiten der Pflichtversicherung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses, einer Kündigung durch die Dienstnehmerin, eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes oder einer verschuldeten Entlassung der Dienstnehmerin geendet hat oder wenn die Dienstnehmerin aus einem dieser Gründe unmittelbar im Anschluß an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzgeldes nach dem KGG ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat. Die Voraussetzung von mindestens 13 Wochen bzw. drei Kalendermonaten entfällt, wenn die Versicherte in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung mindestens zwölf Monate in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert war. Tritt in der Zeit zwischen dem Ende der Pflichtversicherung und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder danach während der Zeit, für die Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft besteht, der Versicherungsfall der Krankheit ein, gebühren die Leistungen aus diesem Versicherungsfall.
  4. Absatz 3 a,Über die Bestimmungen des Absatz 2, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
  5. Absatz 4,Erwerbslosigkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, liegt auch vor, wenn bei einem mehrfach Versicherten (Paragraph 128,) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet und das Entgelt aus den weiterbestehenden Beschäftigungs(Lehr)verhältnissen den Betrag von 439,04 € monatlich nicht übersteigt; das gleiche gilt, wenn der aus der Pflichtversicherung Ausgeschiedene eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, aus der er ein 439,04 € monatlich nicht übersteigendes Einkommen erzielt. An die Stelle des Betrages von 439,04 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. In sonstigen Fällen werden Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie nach Absatz 3 und 3 a nicht gewährt, sobald die betreffende Person auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung versichert ist oder wenn sie sich ins Ausland begibt. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Paragraph 16,), die Krankenversicherung wegen Bezuges einer Pension aus der Sozialversicherung oder eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ferner die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und die Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz lassen den Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie nach Absatz 3, unberührt.
  6. Absatz 5,Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die im Absatz 2, bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.

Schlagworte

Genesungsheim, Erholungsheim, Lehrverhältnis, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40113257