(4)Absatz 4,Zusätzlich zu den auf dem Umlageverfahren beruhenden Pensionszuschüssen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds kann in den Richtlinien auch vorgesehen werden, dass mit einem Teil der Mitgliedsbeiträge eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechnete Leistung gestaltet wird. Bei einer nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechneten Leistung sind bei der Ausgestaltung die Grundsätze des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, sowie des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, zu beachten.Zusätzlich zu den auf dem Umlageverfahren beruhenden Pensionszuschüssen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds kann in den Richtlinien auch vorgesehen werden, dass mit einem Teil der Mitgliedsbeiträge eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechnete Leistung gestaltet wird. Bei einer nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechneten Leistung sind bei der Ausgestaltung die Grundsätze des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, sowie des Betriebspensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu beachten.