Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Pflichtzuwendungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Gehaltskasse hat aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds Zuschüsse zur gesetzlichen Pension an Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene zu gewähren.
  2. Absatz 2,Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Pensionszuschusses durch die Gehaltskasse.
  3. Absatz 3,Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Richtlinien durch die Delegiertenversammlung festzulegen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Anspruchsberechtigt sind alle (ehemaligen) Mitglieder der Gehaltskasse, die eine gesetzliche Pension beziehen, sofern sie zumindest fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 entrichtet haben, sowie deren Hinterbliebene.
    2. Ziffer 2
      Der Pensionszuschuss gebührt ab dem Zeitpunkt, ab dem eine gesetzliche Pension gebührt.
    3. Ziffer 3
      Witwen/Witwer, zum Zeitpunkt des Ablebens eingetragene Partner und Waisen erhalten jeweils die Hälfte des Zuschusses des Verstorbenen, insgesamt jedoch nicht mehr als der Verstorbene. Gegebenenfalls sind die Ansprüche der Waisen entsprechend zu kürzen. Sofern sie nach dem Verstorbenen eine gesetzliche Hinterbliebenenpension erhalten, gelten als Witwen/Witwer auch geschiedene Ehegatten und als frühere eingetragene Partner auch Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft,
    4. Ziffer 4
      Berechnungsbasis für die Höhe des Pensionszuschusses ist grundsätzlich die Höhe der geleisteten Mitgliedsbeiträge.
  4. Absatz 4,Zusätzlich zu den auf dem Umlageverfahren beruhenden Pensionszuschüssen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds kann in den Richtlinien auch vorgesehen werden, dass mit einem Teil der Mitgliedsbeiträge eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechnete Leistung gestaltet wird. Bei einer nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechneten Leistung sind bei der Ausgestaltung die Grundsätze des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, sowie des Betriebspensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu beachten.
  5. Absatz 5,Die von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Richtlinien können vorsehen, dass die konkreten Berechnungsparameter, der Zeitpunkt und das Ausmaß allfälliger Valorisierungen sowie weitere Detailregelungen vom Vorstand der Gehaltskasse festgelegt werden.