Absatz eins,Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- Ziffer einsEhegatte oder eingetragener Partner sind;
- Ziffer 2Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
- Ziffer 3Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
- Ziffer 4Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder
- Ziffer 5sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
- Litera adie vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
- Litera bdie mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
- Litera cbei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.