Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Niederlassungsrecht von Familienangehörigen mit Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Familienangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, erfüllt.
  2. Absatz 2,Dem Familienangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht,
    1. Ziffer eins
      bei Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils;
    2. Ziffer 2
      bei Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder
    3. Ziffer 3
      aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.
  3. Absatz 3,Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, liegen insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) ist;
    2. Ziffer 2
      der Familienangehörige Opfer von Gewalt wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder
    3. Ziffer 3
      der Verlust der Niederlassungsbewilligung des Zusammenführenden die Folge einer fremdenpolizeilichen Maßnahme war, die auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.
  4. Absatz 4,Zur Wahrung dieser Rechte hat der Familienangehörige die Umstände nach Absatz eins bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben. Paragraph 24, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40112999