Absatz einsAngehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
- Ziffer einsder Ehegatte;
- Ziffer 2die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
- Ziffer 3die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
- Ziffer 4die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
- Ziffer 5Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
- Ziffer 6der eingetragene Partner.