Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

5. Angehörige.

Paragraph 25,

  1. Absatz einsAngehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte;
    2. Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
    3. Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
    4. Ziffer 4
      die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
    5. Ziffer 5
      Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
    6. Ziffer 6
      der eingetragene Partner.
  2. Absatz 2Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
  3. Absatz 3Absatz eins, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.