Wunschlaternenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2009,
römisch fünf
Paragraph eins
10.12.2009
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Gegenstand dieser Verordnung sind Miniatur-Heißluftballone, die mit einem Brenner (offene Flamme) zur Erzeugung von Heißluft betrieben werden. Sie werden unter Anderem auch als Wunschlaternen, Skylaternen, Himmelslaternen oder Glücksballone bezeichnet.
26.09.2017
20006587
NOR40112844