Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
- Ziffer einsam Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
- Ziffer 2seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
- Ziffer 3abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung).