Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere Paragraph 7,, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sowie die Paragraphen 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Pensionsversicherungsanspruch tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß Paragraph 37, erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Personen, für die
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 123, ASVG ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht und
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 51 d, Absatz 3, ASVG kein Zusatzbeitrag einzuheben ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40112811