Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 d,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 27 d,

  1. Absatz einsDie Voraussetzungen und die Wirkungen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus anderen als den in Paragraph 27 a, genannten Gründen sind zu beurteilen
    1. Ziffer eins
      nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
    2. Ziffer 2
      nach dem im Zeitpunkt der Auflösung gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem davor letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Ziffer eins, bestimmten Rechts nicht vorliegen oder wenn die eingetragene Partnerschaft nach diesem Recht auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann;
    3. Ziffer 3
      sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, wenn nach dem nach Ziffer 2, maßgebenden Recht die eingetragene Partnerschaft auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann.

Anmerkung

ÜR: Artikel 79, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40112802