Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,
Paragraph 8,
01.01.2010
Das Merkmal gemäß Abschnitt F Ziffer 4 und Abschnitt H Ziffer 5, der Anlage darf nach Eintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (Paragraph eins, Absatz 3,) sein. Die Daten der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.