Kurztitel

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten

Paragraph 6,

  1. Absatz einsÜber die gemäß Paragraph 5, bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      laufend die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß Paragraph 5, vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;
    2. Ziffer 2
      laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 ;,
    3. Ziffer 3
      in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 ;,
    4. Ziffer 4
      in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,
  2. Absatz 2Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 durch die Gemeinden hat über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.