Absatz einsÜber die gemäß Paragraph 5, bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:
- Ziffer einslaufend die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß Paragraph 5, vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;
- Ziffer 2laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 ;,
- Ziffer 3in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 ;,
- Ziffer 4in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,