Kurztitel

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Daten für das Register gemäß Paragraph 3, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Abschnitt A, B und C Ziffer eins, der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß Paragraph 9 a, Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Abschnitt C Ziffer 2,, Abschnitt D Ziffer 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Ziffer eins,, 2 und 6, Abschnitt F sowie Abschnitt G Ziffer eins und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Artikel 118, Absatz 7, B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten anfallen;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Abschnitt D Ziffer 11 und Abschnitt E Ziffer 7, der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß Paragraph 16, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Abschnitt D Ziffer eins,, 8, 9 und 13 sowie Abschnitt E Ziffer 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Ziffer 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;
    5. Ziffer 5
      die Merkmale der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (Paragraph 3, Ziffer 8,) durch Heranziehung von Daten aus Registern gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, und durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;
    6. Ziffer 6
      die Merkmale gemäß Abschnitt D Ziffer 12, der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
    7. Ziffer 7
      die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (Paragraph eins, Absatz 4,), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.
  2. Absatz 2Soweit Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.
  3. Absatz 3Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.