Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik, Forschung und Planung ein zentrales Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.
Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,
Paragraph eins,
01.01.2010
Die Jahrespauschalbeträge gemäß Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, unterliegen einer jährlichen Valorisierung nach dem von der Bundesanstalt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2005.