Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
BG
Paragraph 36,
01.01.2010
EPG
20/02 Familienrecht
In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher eingetragene Partner sie zu tragen hat.
11.05.2017
20006586
NOR40112737