Absatz einsDie Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
BG
Paragraph 33,
01.01.2010
EPG
20/02 Familienrecht
11.05.2017
20006586
NOR40112734