Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
BG
Paragraph 30,
01.01.2010
EPG
20/02 Familienrecht
Für die partnerschaftliche Wohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Teile benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen eingetragenen Partner oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer partnerschaftlichen Wohnung nach Paragraph 25, Absatz 2, können die eingetragenen Partner durch Vereinbarung ausschließen.
11.05.2017
20006586
NOR40112731