Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Gesetzliche Vertretungsmacht

Paragraph 10,

Der eingetragene Partner, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen beider Teile entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere dem Dritten zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem eingetragenen Partner nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, dass der handelnde eingetragene Partner vertretend auftritt, dann haften beide zur ungeteilten Hand.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112711