Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
- Litera aStandardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
- Ziffer einsChirurgie und
- Ziffer 2Innere Medizin;ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;
- Litera bSchwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
- Ziffer einsAugenheilkunde,
- Ziffer 2Chirurgie,
- Ziffer 3Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie,
- Ziffer 4Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
- Ziffer 5Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- Ziffer 6Innere Medizin,
- Ziffer 7Kinderheilkunde einschließlich Neonatologie,
- Ziffer 8Neurologie und Psychiatrie,
- Ziffer 9Orthopädie,
- Ziffer 10Unfallchirurgie und
- Ziffer 11Urologie;
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, und für Intensivpflege vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;
- Litera cZentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.