Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,
Paragraph 11
01.01.2010
Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.