Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Daueraufenthaltskarten

Paragraph 54 a,

  1. Absatz einsDrittstaatsangehörige, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
  3. Absatz 3Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.