Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

3. TEIL
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (Paragraph 25, Absatz eins,) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (Paragraph 8, Absatz 5,);
    2. Ziffer 2
      ein ungültiges, gegenstandsloses oder erloschenes Dokument nicht bei der Behörde abgibt;
    3. Ziffer 3
      zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis fünf Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde ein Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 8, gewährt;
    4. Ziffer 4
      eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53, 54 und 54 a nicht rechtzeitig beantragt oder
    5. Ziffer 5
      seiner Meldepflicht gemäß Paragraphen 19, Absatz 11, 51, Absatz 3, oder 54 Absatz 6, nicht rechtzeitig nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, oder Paragraph 71, Absatz 4, nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, oder 18) abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können;
    3. Ziffer 3
      während einer aufrechten Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, oder 18) Handlungen setzt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie zum Verlust seiner Leistungsfähigkeit führen;
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2, oder 5 in Verbindung mit mit Absatz 6, ausstellt, obwohl ihm die Zertifizierung entzogen wurde (Paragraph 16, Absatz 5,);
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2, oder 5 in Verbindung mit mit Absatz 6, ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder
    6. Ziffer 6
      eine Aufnahmevereinbarung (Paragraph 68,) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer eine Tat nach Absatz 2, begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.