Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
- Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
- Ziffer 2der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
- Ziffer 3die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;
- Ziffer 4die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und
- Ziffer 5ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird.