Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- Ziffer einsordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
- Ziffer 2ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
- Ziffer 3Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind;
- Ziffer 4Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,) oder
- Ziffer 5außerordentliche Schüler einer Schule nach Ziffer eins, oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.