Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 42, kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist.
  2. Absatz 2,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 44, Absatz 2, kann quotenfrei eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
  3. Absatz 3,Familienangehörigen von Schlüsselkräften (Paragraphen 41 und 43 Absatz eins, Ziffer eins,) kann eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” für eine Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist.
  4. Absatz 4,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      der Zusammenführende
      1. Litera a
        einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” innehat;
      2. Litera b
        eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” innehat;
      3. Litera c
        eine Niederlassungsbewilligung außer eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” nach Paragraph 42, innehat und die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat oder
      4. Litera d
        Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
  5. Absatz 4 a,Wurde dem Zusammenführenden eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, erteilt und liegt kein Fall des Absatz 5, Ziffer 3, vor, kann dem Familienangehörigen eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
  6. Absatz 5,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles weiterhin erfüllen, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erteilen
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz 3, nach Ablauf von 18 Monaten ab Niederlassung, wenn dem Zusammenführenden nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, die „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt worden ist;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, b und d nach Ablauf von zwölf Monaten ab Niederlassung;
    3. Ziffer 3
      wenn dem Zusammenführenden eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, erteilt wurde und der Familienangehörige bereits seit zwölf Monaten mit einem Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.
  7. Absatz 6,Soll im Fall einer Familienzusammenführung (Absatz 4,) eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.