(9)Absatz 9,Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Zeugnisses gemäß Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Abs. 2 Z 2 iVm § 16 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt hat. Wird das Verfahren auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds eingeleitet, hat er in diesem Verfahren Parteistellung.Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Zeugnisses gemäß Absatz 5, Ziffer 2, 4, oder 5 der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllt hat. Wird das Verfahren auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds eingeleitet, hat er in diesem Verfahren Parteistellung.