Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Text

Dezentrale Informationszentren

Paragraph 7,

Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere

  1. Ziffer eins
    mit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,
  2. Ziffer 2
    mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die die Verfahren führenden Behörden,
  3. Ziffer 3
    mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes,
  4. Ziffer 4
    mit der Sammlung von regionalen Informationen, die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder Migrationsanalysen ermöglichen,
betrauen und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.