Absatz eins,Der Beförderungsunternehmer hat für jede Person, die er ohne Reisedokument und ohne die erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (Paragraph 111, Absatz eins,) oder für den er seinen Verpflichtungen nach Paragraph 111, Absatz 2, oder 3 nicht nachkommt, einen Geldbetrag von 3.000 Euro zu entrichten.