Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Der Beförderungsunternehmer hat für jede Person, die er ohne Reisedokument und ohne die erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (Paragraph 111, Absatz eins,) oder für den er seinen Verpflichtungen nach Paragraph 111, Absatz 2, oder 3 nicht nachkommt, einen Geldbetrag von 3.000 Euro zu entrichten.
  2. Absatz 2,Ein Bescheid nach Absatz eins, ist nicht zu erlassen oder aufzuheben, wenn dem betreffenden Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen des Paragraph 50, Absatz eins, nicht zulässig ist.