Absatz eins,Die Aufnahme
- Ziffer einseiner bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16,);
- Ziffer 2einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17,) oder
- Ziffer 3einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist,
im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Aufenthaltsvisums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden unter Berücksichtigung des Paragraph 21, Absatz eins und im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei Vorliegen einer Sicherungsbescheinigung nach Paragraph 11, AuslBG ein Aufenthaltsvisum bis zu sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.