Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Text

3. Abschnitt
Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Im Zulassungsverfahren sind Asylwerbern rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater im Zulassungsverfahren) zur Seite zu stellen; sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  2. Absatz 2,Rechtsberater im Zulassungsverfahren sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Kosten für die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren trägt der Bund.
  4. Absatz 4,Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.
  5. Absatz 5,Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen.