Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Asylgerichtshof

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
    1. Ziffer eins
      Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
    2. Ziffer 2
      Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
  2. Absatz 2,Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
    1. Ziffer eins
      zurückweisende Bescheide
      1. Litera a
        wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
      2. Litera b
        wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
      3. Litera c
        wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
    2. Ziffer 2
      die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
  4. Absatz 3 a,Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
  5. Absatz 4,Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.