Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen
- Ziffer einsin den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist;
- Ziffer 2wenn der Antrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wird und der zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Fremde diesen nicht binnen vierzehn Tagen persönlich in einer Erstaufnahmestelle einbringt (Paragraph 43, Absatz eins,);
- Ziffer 3wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Ausreise oder
- Ziffer 4wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zulässig war, schriftlich gestellt wurde.