Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist;
    2. Ziffer 2
      wenn der Antrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wird und der zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Fremde diesen nicht binnen vierzehn Tagen persönlich in einer Erstaufnahmestelle einbringt (Paragraph 43, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Ausreise oder
    4. Ziffer 4
      wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zulässig war, schriftlich gestellt wurde.
  2. Absatz 2,Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.