(3)Absatz 3,Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.