Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Entscheidungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz ergehen in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, als unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Bescheid des Bundesasylamtes eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
  3. Absatz 3,Gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes steht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.
  4. Absatz 4,Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gilt Paragraph 67, AVG. In der Entscheidung ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 61 a, AVG auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden.
  6. Absatz 6,Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu Ende zu führen; Paragraph 27, bleibt unberührt.
  7. Absatz 7,Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben die zuständige Fremdenpolizeibehörde über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen zu verständigen.
  8. Absatz 8,Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
  9. Absatz 9,Ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden, haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Entscheidung zwecks Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, NAG unverzüglich zu übermitteln, wenn der Fremde weder über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen verfügt, noch faktischen Abschiebeschutz genießt. Im Übrigen ist eine rechtskräftige Entscheidung der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde zu übermitteln, wenn dem Fremden weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
  10. Absatz 10,Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
  11. Absatz 11,Das Bundesasylamt und in den Fällen der Ziffer 7, der Asylgerichtshof, wenn das Verfahren vor diesem anhängig ist, haben die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      von der Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,);
    2. Ziffer 2
      wenn dem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Absatz 3, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
    3. Ziffer 3
      von der Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, Absatz 4,);
    4. Ziffer 4
      von der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, Absatz 2,) und vom Ablauf der Frist gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, zweiter Satz;
    5. Ziffer 5
      von der Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes;
    6. Ziffer 6
      von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, und
    7. Ziffer 7
      von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz, wenn gegen den Asylwerber ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz eingeleitet wurde.
  12. Absatz 12,Eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung ist binnen einer Woche einzubringen.