Bundesfinanzgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2009,
Artikel 6
01.01.2010
15.07.2010
Artikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
Litera a bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2145418 und 2145617, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden und außerdem im Finanzjahr 2010 aus Veräußerungen ausschließlich militärisch genutzter Liegenschaften und Hochbauten bei den Voranschlagsansätzen 2145418 und 2145617 zumindest Einnahmen in Höhe von insgesamt 55 Millionen Euro erzielt worden sind;
Litera b bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 58 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2151034, 2151044 sowie 2151054;